S A T Z U N G
der Deutsch-Französischen Gesellschaft Weimar e.V.
§ 1
(1) Die Deutsch-Französische Gesellschaft Weimar hat ihren Sitz in Weimar; sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft außer für die Wahrnehmung von Aufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft dienen.
Die Höhe einer aufgabenbezogenen Zuwendung darf einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten, sie ist vom Vorstand zu bewilligen.
§ 2
(1) Aufgabe der Gesellschaft ist es, die deutsch-französischen Beziehungen auf kulturellem, schulischem, wirtschaftlichem, sozialem und politischem Gebiet zu pflegen. Insbesondere sollen der Austausch und die Begegnung von Deutschen und Franzosen zu diesem Zweck gefördert werden.
Die Gesellschaft wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Unterricht in der französischen Sprache fördern.
(2) Sie kann sich an ähnlichen Gemeinschaften beteiligen und strebt eine enge partnerschaftliche Beziehung zu den im thüringischen Raum bestehenden Deutsch-Französischen Gesellschaften an.
(3) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft berührt in keiner Weise konfessionelle oder parteipolitische Bindungen.
§ 3
(1) Die Gesellschaft hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Fördernde Mitglieder können juristische Personen werden, die durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen die Gesellschaft unterstützen. Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die deutsch-französische Zusammenarbeit besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht. Es unterliegt nicht der Beitragspflicht.
Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied zum Schirmherrn der Gesellschaft ernennen.
§ 4
(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen; dieser beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.
(2) Ordentliche Mitglieder können Familienmitgliedschaft beantragen. Der Ehegatte des ordentlichen Mitglieds sowie volljährige noch in Ausbildung befindliche Familienmitglieder haben bei ermäßigten Beitragssätzen volles Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung ernannt werden, über die Ernennung wird in geheimer Wahl abgestimmt.
§ 5
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Veranstaltungen der Gesellschaft zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, für die Ziele der Gesellschaft zu wirken und den Beitrag regelmäßig zu entrichten.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft.
Bei Ehepaaren gilt die Mitgliedschaft auf Antrag für beide Partner und setzt sich in den genannten Fällen hinsichtliche des anderen Partners fort.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
(3) Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit geschädigt oder den im § 2 der Satzung genannten Zielen der Gesellschaft schuldhaft zuwider gehandelt hat.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt ein angefochtener Ausschluss wirksam.
§ 7
(1) Der Mindestbeitrag der ordentlichen Mitglieder und der Familienmitglieder wird alljährlich auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Für fördernde Mitglieder wird der Jahresbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.
§ 8
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Ausschüsse, soweit sie vom Vorstand für bestimmte Aufgabengebiete berufen wurden.
§ 9
(1) Dem Vorstand können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Beirats-Vorsitzenden und
bis zu 5 Beisitzern, darunter der Jugendvertreter
Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis soll der Vizepräsident von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen.
(4) Die Amtsdauer des Vorstands beläuft sich auf 2 Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung hinsichtlich des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder anderes beschließt.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10
(1) Der Beirat wird vom Vorstand bestellt, er besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Der Beirat steht dem Präsidenten beratend zur Seite und äußert sich zu allen Fragen, in denen der Präsident seine Meinung erbittet. Der Beirat hat das Recht, dem Präsidenten Anregungen und Vorschläge für die Tätigkeit der Gesellschaft zu unterbreiten und zu den Veranstaltungsprogrammen Stellung zu nehmen, bevor über diese beschlossen wird.
(3) Entsprechend der Amtsdauer des Vorstandes scheiden alle zwei Jahre mindestens drei Mitglieder aus dem Beirat aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Für die Mitarbeit in Ausschüssen kann der Präsident in einzelnen Fällen auch Nichtmitglieder als Sachverständige berufen.
Der Vorsitz in einem Ausschuss ist Mitgliedern der Gesellschaft vorbehalten.
§ 12
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt; sie werden vom Vorstand einberufen. Dazu sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung jeder ersten ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte zur Beschlussfassung enthalten:
a) Aufgabenstellung und Arbeitsplan
b) Beschluss zur Jahresabrechnung
c) Aufstellung des Wirtschaftsplans
d) Billigung des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands
e) Festlegung des Jahresbeitrags.
(2) Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
beim Vorstand vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Jede nach Abs. (1) einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
§13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Sie sind vom Präsidenten oder dem Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht die Versammlung durch einstimmige Akklamation beschließt.
§ 15
(1) Satzungsänderungen können in ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Erscheinen weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, so hat der Vorstand eine erneute Versammlung gem. § 12 Abs. (1) mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
(2) Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Vereinsregister) Weimar oder von Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Von den vorgenommenen Änderungen ist die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 16
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Andernfalls gilt die gleiche Regelung wie bei Satzungsänderungen (§ 15 Abs. (1)).
§ 17
Das bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft vorhandene Vermögen fällt gemeinnützigen Zwecken zu. Darüber hat die außerordentliche Mitgliederversammlung zu befinden, die die Auflösung der Gesellschaft beschließt (§ 16).
§ 18
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Weimar e.V.
Sie tritt nach ihrer Registrierung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar in Kraft und wird nach der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft wirksam.